Losholz Bezug

Die Grundeigentümer bzw. Eigentümer einer Wohnung von Giswil, können sich für den Bezug von Losholz anmelden. Voraussetzung ist der Eigengebrauch zu Heiz- und Kochzwecken. Jährlich findet eine Losholzziehung statt, bei welcher man das Los für das Losholz beziehen kann. Datum, Zeit und Ort wird jeweils auf der Homepage wie auch im Amtsblatt vorgängig publiziert.
Informationen
1 Der Umfang der Holzabgabe an die Berechtigten richtet sich nach den waldbaulichen Gegebenheiten und den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Forstbetriebs.
2 Die Abgabe umfasst Brennholz (nachfolgend Losholz) zum Eigengebrauch.
Auszug aus der Forstverordnung vom 15. Dezember 2011
1 Das Bezugsrecht besteht für jede Wohneinheit in der Gemeinde Giswil.
2 Voraussetzung ist der Eigengebrauch zu Heiz- und Kochzwecken.
3 Pro Wohneinheit kann nur ein Bezugsrecht geltend gemacht werden. Der Grundeigentümer hat Anrecht auf die ihm nach der Wohnungszahl zustehenden Bezugsrechte. Er kann den Bezug an den Mieter abtreten.
4 Für die Geltendmachung des Bezugsrechts ist bei der Korporation eine schriftliche Anmeldung einzureichen. Die Anmeldung wird mit der Entrichtung der Anmeldegebühr rechtsgültig.
5 Die Anmeldegebühr pro Wohneinheit beträgt CHF 50.00 bis CHF 100.00 (exkl. Mwst) und wird auf Antrag der Forstkommission vom Korporationsrat festgelegt.
Auszug aus der Forstverordnung vom 15. Dezember 2011
1 Jährlich findet mindestens einmal eine Losholzziehung statt. Datum, Zeit und Ort werden vorgängig im Amtsblatt publiziert.
2 Jeder Bezugsberechtigte hat pro Wohneinheit und Jahr das Recht zum Bezug eines Losholzes. Losholz wird in der Form von Langholz (ca. 2.5 m3) oder aufgearbeitet (ca. 3 Ster) abgegeben. Das Langholz ist innert Jahresfrist aufzuarbeiten.
3 Die Bezüger von Losholz sind verpflichtet, während des Rückens/Reistens alle für die Sicherheit von Menschen und Tieren notwendigen Massnahmen, auf eigene Verantwortung anzuordnen und zu beachten; der verbleibende Waldbestand ist dabei möglichst zu schonen.
Auszug aus der Forstverordnung vom 15. Dezember 2011


