Korporationsbürgerrecht

Korporationsbürger werden
Grundlage für die Erlangung des Korporationsbürgerrechtes von Giswil bildet der Einung der Korporation Giswil vom 15. Dezember 2011. Korporationsbürgerin oder Korporationsbürger ist, wer unmittelbar von einer Bürgerin oder einem Bürger der Gemeinde Giswil abstammt, die oder der im Familienregister bzw. im Personenstandsregister als Bürger der Gemeinde Giswil eingetragen ist.
Voraussetzungen
Korporationsbürgerin oder Korporationsbürger wird ab Revision des Einung vom 7. Mai 2009 bzw. ab Inkrafttreten des revidierten Einung vom 15. Dezember 2011,
- wer bis und mit zweiter Generation von einer Korporationsbürgerin oder einem Korporationsbürger abstammt
- der Ehegatte einer Korporationsbürgerin bzw. die Ehegattin eines Korporationsbürgers
Die Voraussetzungen für das Korporationsbürgerrecht in den vorerwähnten Fällen sind in jedem Falle:
- das Schweizer Bürgerrecht
- die Erfüllung des 18. Altersjahres
- der Wohnsitz in der Gemeinde Giswil
Ausnahme
Ausgenommen sind Personen und deren Nachkommen,
- die vor dem 18. September 1990 das Bürgerrecht der Gemeinde Giswil durch Einbürgerung, jedoch ausdrücklich ohne Bürgernutzen, erworben haben
- die nach dem 18. September 1990 das Bürgerrecht der Gemeinde Giswil durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung erworben haben
Gebühren
Bei Aufnahme ins Register der Korporation Giswil und bei Anmeldung für den Korporationsnutzen wird eine einmalige Gebühr fällig von:
- CHF 150.00 Korporationsbürgerrecht
- CHF 200.00 Korporationsbürgerrecht und Korporationsnutzen (bei gleichzeitigem Gesuch)
- CHF 100.00 Korporationsnutzen
- CHF 50.00 Wiederaufnahme
Die entsprechende Gebühr wir mit der Zustellung der Verfügung in Rechnung gestellt.
Auszug aus dem Einung der Korporation Giswil vom 15. Dezember 2011
1 Korporationsbürgerin oder Korporationsbürger, verbunden mit den entsprechenden Rechten und Pflichten (Korporationsbürgerrecht), ist wer unmittelbar von einer Bürgerin oder einem Bürger der Gemeinde Giswil abstammt, die oder der im Familienregister bzw. im Personenstandsregister als Bürger der Gemeinde Giswil eingetragen ist.
2 Ausgenommen sind Personen und deren Nachkommen,
- die vor dem 18. September 1990 das Bürgerrecht der Gemeinde Giswil durch Einbürgerung, jedoch ausdrücklich ohne Bürgernutzen, erworben haben
- die nach dem 18. September 1990 das Bürgerrecht der Gemeinde Giswil durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung erworben haben
3 Korporationsbürgerin oder Korporationsbürger, verbunden mit den entsprechenden Rechten und Pflichten (Korporationsbürgerrecht), ist ab der Revision des Einung vom 07. Mai 2009 beziehungsweise wird ab Inkrafttreten dieses revidierten Einung vom 15. Dezember 2011
- wer bis und mit zweiter Generation von einer Korporationsbürgerin oder einem Korporationsbürger abstammt
- der Ehegatte einer Korporationsbürgerin, beziehungsweise die Ehegattin eines Korporationsbürgers
4 Das durch Heirat erworbene Korporationsbürgerrecht geht durch Auflösung der Ehe nicht verloren, jedoch durch Wiederverheiratung.
5 Massgebend für die Abstammung gemäss Abs. 3 Ziff. 1 ist der Nachweis eines Kindsverhältnisses im Sinne von Artikel 252 ZGB
6 Das Korporationsbürgerrecht wird weiter erworben durch Einkauf mit Zustimmung der Korporationsversammlung
7 Voraussetzung für das Korporationsrecht gemäss Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 sind in jedem Falle:
- das Schweizer Bürgerrecht
- die Erfüllung des 18. Altersjahrs
- der Wohnsitz der Gemeinde Giswil
8 Das Korporationsbürgerrecht geht durch Verzicht verloren.
Die Korporationsversammlung kann das Korporationsbürgerrecht durch Verleihung ehrenhalber, einer Person, die sich im besonderen Masse Verdienste für die Korporation erworben hat, mit allen Rechten und Pflichten eines Korporationsbürgers erteilen. Das ehrenhalber erworbene Korporationsbürgerrecht kann nicht an den Ehegatten oder an die Nachkommen weiter gegeben werden.
1 Die Aufnahme in das Korporationsbürgerrecht erfolgt durch den Korporationsrat von Amtes wegen, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 7 erfüllt sind und wenn sich aus dem Einwohnerregister ohne weiteres ergibt, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs 3 Ziff. 1 erfüllt sind. Die Aufnahme von Amtes wegen wird innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle schriftlich mitgeteilt.
2 Die Aufnahme in das Korporationsbürgerrecht erfolgt im Übrigen auf Gesuch hin, insbesondere wenn eine Person nach der Heirat mit einer Korporationsbürgerin bzw. eines Korporationsbürgers das Korporationsbürgerrecht erlangen will. Mit dem Gesuch ist der Nachweis der Voraussetzungen für die Aufnahme zu erbringen.
3 Sind die Voraussetzungen für die Aufnahme ins Korporationsbürgerrecht erfüllt, veranlasst der Korporationsrat den Eintrag in das Korporationsregister. Andernfalls lehnt er die Aufnahme schriftlich und begründet ab.
4 Für die Aufwendungen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens bei Gesuchen ist eine dem Aufwand entsprechende Gebühr zu entrichten. Die Gebühr beträgt maximal CHF 500.00 und wird im Einzelfall durch den Korporationsrat festgelegt. Sie kann in begründeten Fällen ganz erlassen werden.