Teilsamen Grossteil und Kleinteil
Für die Nutzung der Alpen zergliedert sich die Korporation Giswil seit dem 29. Brachmonat (Juni) 1429 in die Teilsame Grossteil und Kleinteil. Die Teilsamen sind selbständige Organisationen mit eigener Gesetzgebung.
Die Alpen sind im Eigentum der Korporation Giswil. Die bestehenden, althergebrachten Rechte der Teilsamen Grossteil und Kleinteil an den Gebäuden (Alphütten, Spycher etc.) und landwirtschaftlichen Einrichtungen (Alpstrassen, Wasserleitungen, Seilbahnanlagen, Jaucheanlagen etc.) sind auch ohne Grundbucheintrag rechtsgültig und werden von der Korporation Giswil anerkannt bzw. respektiert. Die beiden Teilsamen haben an denAlpen das unentgeltliche und uneingeschränkte alpwirtschaftliche Nutzungsrecht. Der Vertrag vom 17. Mai 1974 der Teilsamen mit der damaligen Bürgergemeinde Giswil über die Nutzungsrechte behält seine Gültigkeit.
Teilsame Grossteil
Die Teilsame Grossteil nutzt folgende Alpen: Arni Ziflucht, Arnischwand, Blatti, Brümsten, Dörsmatt, Feldmoos, Hinter Brosmatt, Hohgeren, Hohnegg, Lätzen, Loo, Loomettlen, Mederen, Mettlen, Miesen, Mittlist Arni, Mittlist Fluonalp, Obrist Arni, Obrist Fluonalp, Rieben, Riedmatt, Riedmattschwand, Sattel, Schwantelen, Talälpeli, Vorder Brosmatt, Zwirchi. Die Selialp ist als einzige Alp im Eigentum der Teilsame Grossteil.
Teilsame Kleinteil
Die Teilsame Kleinteil nutzt folgende Alpen: Alpoglen, Chli Schwand, Fontanen, Glaubenbielen, Gütschschwand, Jänzimatt, Jänimatter Rinderalp, Mörlialp, Sandboden, Schwendeli.